Landrat: OVG-Urteil zum Wikingeck ernüchternd

Bund und Kreis haben vor Gericht über die Kostenübernahme der Sanierung von Flächen am Wikingeck gestritten. Frank Molter/dpa
Bund und Kreis haben vor Gericht über die Kostenübernahme der Sanierung von Flächen am Wikingeck gestritten. Frank Molter/dpa

Schleswig (dpa/lno) –

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG), dass sich der Bund nicht an der Finanzierung der Altlastensanierung am Wikingeck an der Schlei in Schleswig beteiligen muss, hat beim Kreis Schleswig für Enttäuschung gesorgt. «Das Urteil ist ernüchternd», sagte Landrat Wolfgang Buschmann. Dass die Vereinbarungen mit dem Bund auf höchster Ebene für den Prozessausgang keine Rolle spielten, sei schwer nachvollziehbar. 

Sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, will der Kreis demnach das Urteil sorgfältig prüfen und entscheiden, ob der Nichtzulassung der Revision mit einer Beschwerde begegnet wird. «Trotz allem bleibt die Feststellung: Der Dreck ist weg!»

Bund muss laut Gericht keine Kosten erstatten

Das OVG hatte am späten Mittwochabend entschieden, dass sich der Bund nicht an der Finanzierung bereits erfolgter Altlastensanierung des Wikingecks beteiligen muss. Er muss demnach keine Kosten erstatten. Geklagt hatte der Kreis Schleswig-Flensburg. Er wollte erreichen, dass der Bund an den Kosten der bereits erfolgten Sanierung beteiligt wird. 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung kann der Kreis Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben. Über die hätte dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Schadstoffe gelangten in die Schlei

Von dem Grundstück eines ehemaligen Gaswerks und einer Teer- und Dachpappenfabrik gelangten jahrzehntelang giftige Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei. Es galt als eines der größten bekannten Altlastenareale in Schleswig-Holstein. Der Kreis Schleswig-Flensburg war für die Kosten der Sanierung in Höhe von rund 20 Millionen Euro in Vorleistung getreten, nachdem die Schadstoffe eigenen Angaben zufolge drohten, in die Grundwasserleiter einzutreten und zu einer Gefährdung für die Menschen in der Schlei-Region zu werden. Er berief sich auf entsprechende Absprachen und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bund. Die Sanierung wurde kürzlich im Zeit- und Kostenplan abgeschlossen.

Verwaltungsgericht gab Kreis noch recht 

Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass der Bund die Sanierungskosten zu 64,25 Prozent tragen müsse, da die Flächen zu diesem Anteil in seinem Eigentum stünden (Az. 6 A 61/23). Gegen dieses Urteil hatte der Bund Berufung eingelegt. Die Eigentumsverhältnisse sind zwischen den Beteiligten umstritten. Letztlich waren sie für das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht entscheidend. 

OVG: Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Forderung

Nach der mündlichen Urteilsbegründung gab es für die Erstattungsforderung des Kreises Schleswig-Flensburg gegen den Bund nach Auffassung der Richter nämlich bereits keine ausreichende Rechtsgrundlage. Schon aus diesem Grund hatte die Berufung Erfolg, wie das Gericht mitteilte.

Eine vertragliche Vereinbarung, aus der sich eine Kostentragungspflicht ergebe, habe es nicht gegeben. Über eine begrenzte Vorfinanzierung hinaus hätten die Beteiligten nichts geregelt, sagte der Vorsitzende des 5. Senats bei der Urteilsverkündung. In den gesetzlichen Regelungen, unter anderem des Bundesbodenschutzgesetzes, sah der Senat ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage. Auch eine Erstattung von Kosten für eine sogenannte Ersatzvornahme sei nicht möglich. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht noch geprüft, ob sich eine Erstattungspflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt, dies letztlich aber auch verneint.

© dpa-infocom, dpa:260305-930-770991/1

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