Deutlich mehr Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein

Die Zahl der Pflegebedürftigen in Schleswig-Holstein ist stark gestiegen. (Symbolbild) Marijan Murat/dpa
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Schleswig-Holstein ist stark gestiegen. (Symbolbild) Marijan Murat/dpa

Kiel (dpa/lno) –

Seit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat die Zahl der Pflegebedürftigen in Schleswig-Holstein stark zugenommen. Bis 2024 stieg sie um rund 73 Prozent auf mehr als 180.000, wie die Krankenkasse Barmer unter Bezug auf ihren Pflegereport mitteilte. Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung stieg von 3,6 auf 6,1 Prozent.

Grund für den Anstieg ist die Reform der Pflegeversicherung 2017

Hauptgrund für den starken Anstieg ist nach Barmer-Angaben nicht die alternde Gesellschaft, sondern die Pflegereform von 2017 mit der Einführung der Pflegegrade. «Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff von 2017, der die Leistungen ausweitete, sodass immer mehr Menschen als pflegebedürftig anerkannt werden und frühzeitig Unterstützung erhalten, ist der entscheidende Faktor», teilte die Landesgeschäftsführerin der Barmer in Schleswig-Holstein, Anneke Riehl, mit.

So sei die Zahl der Menschen mit dem niedrigsten Pflegegrad 1 von gut 5.300 im Jahr 2017 auf knapp 31.000 im Jahr 2024 gestiegen. Gleichzeitig hätten sich die Eigenanteilskosten für stationäre Pflege von 1.498 Euro im Jahr 2018 auf 3.037 Euro im Jahr 2026 erhöht. «Die Pflegeversicherung droht, ihr Ziel, pflegebedingte Verarmung zu vermeiden, zu verfehlen», so Riehl. Sie plädierte dafür, dass die Investitionskosten vom Land übernommen werden. Das würde die Pflegebedürftigen um rund 560 Euro monatlich entlasten.

Entlastung bei häuslicher Pflege gefordert

In der häuslichen Pflege durch Angehörige sieht Riehl Verbesserungsbedarf bei Unterstützungsangeboten wie Familienpflegezeit. Diese werde kaum genutzt, weil die finanzielle Unterstützung auf Darlehen basiert. Die Barmer-Landesgeschäftsführerin sprach sich für eine steuerfinanzierte Pflegezeit ohne Rückzahlungspflicht aus. «Wer Angehörige pflegt, darf nicht zusätzlich belastet werden.»

© dpa-infocom, dpa:260323-930-853368/1

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