Gericht erklärt Regeln zur Sonntagsöffnung für unwirksam

Die Regelung zur Sonntagsöffnung in MV-Tourismusorten hat am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unwirksam erklärt. Jens Büttner/dpa
Die Regelung zur Sonntagsöffnung in MV-Tourismusorten hat am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unwirksam erklärt. Jens Büttner/dpa

Greifswald (dpa/mv) –

An zu vielen Sonntagen und Orten sowie zu viele unterschiedliche Produkte – die Regeln zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten in Mecklenburg-Vorpommern verletzen nach Auffassung des obersten Verwaltungsgerichts des Landes insgesamt zu stark die Sonntagsruhe. Die entsprechende Verordnung, die seit Februar vergangenen Jahres in Kraft ist, erklärte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald für unwirksam. Ein Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi hatte damit Erfolg.

Laut der Regelung ist die Sonntagsöffnung vom 15. März bis 31. Oktober und dann noch einmal über Weihnachten und Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 8. Januar möglich. Allerdings gilt dies nur in als touristisch relevant erachteten Orten. Das Gericht verwies auf eine aktuelle Liste, nach der 84 Gemeinden in MV betroffen seien.

Eigentlich sollte die Regelung den Händlern im Nordosten endlich die gleichen Chancen wie im Nachbar-Bundesland Schleswig-Holstein einräumen, wo dieselben Zeiträume für touristisch relevante Orte gelten. 

Doch die Gerichtsentscheidung in Greifswald könnte auch im westlichen Nachbar-Bundesland für ein Nachspiel sorgen, denn die Regelung dort stand Pate für jene in Mecklenburg-Vorpommern.

Auswirkungen auch in Schleswig-Holstein?

Mit einer Duldung der dortigen Bäderregelung seitens Verdi könnte es in Zukunft vorbei sein. Es gibt sie seit 2013. Sie wurde bisher mehrfach verlängert, aktuell läuft sie bis zum 13. Dezember 2028. Bert Stach, Fachbereichsleiter Handel bei Verdi Nord, sagte nach der Entscheidung, er könne sich «kaum vorstellen, dass hier eine weitere Duldung in irgendeiner Form möglich sein wird».

Unmittelbar hat die Entscheidung aber selbst in Mecklenburg-Vorpommern keine automatische Auswirkung. Sie hat bislang keine Rechtskraft. Die Landesregierung könnte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen einlegen, dass das OVG keine Revision zugelassen hat.

Für Stach hat die Entscheidung dennoch Signalwirkung für ganz Deutschland. Es sie klar geworden, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt werden müsse. «Dass Menschen einen Anspruch auf einen freien Sonntag haben.» Dieser sei dafür da, dass Familien funktionieren, Vereinsleben funktioniere. «Dass Freundschaften gepflegt werden. Dass unsere Gesellschaft zusammenhalten kann.» Die früher in MV geltende Bäderregelung habe die Sonntagsöffnung zeitlich und örtlich deutlich enger beschränkt. Diese habe Verdi als Kompromiss mitgetragen. 

Sonntagsöffnung in Plattenbauvierteln?

Während der mehrstündigen Verhandlung hatte das Gericht Zweifel an der Verordnung angedeutet. Der als Berichterstatter teilnehmende Richter David Gesche rechnete vor, dass nach der Regelung Läden an 36 von 52 Sonntagen und zusätzlich 6 Feiertagen öffnen dürfen. Das sei ein erheblicher Anteil. Laut dem Vorsitzenden Richter Martin Redeker sind durch die Auswahl der Orte etwa 23 Prozent der Bevölkerung im Land von den Sonderregelungen betroffen.

Gesche verwies zudem darauf, dass nach aktueller Regelung Läden etwa auch in Plattenbauvierteln in Stralsund oder Schwerin öffnen dürften, weil beide Städte Welterbestätten hätten und damit unter die Regelung fielen. Der Jurist meldete Zweifel an, ob etwa das Plattenbauviertel Großer Dreesch in Schwerin touristisch geprägt sei. Redeker sagte: «Wir sind da nicht so häufig, weil wir auch als Touristen da nicht sind.»

Welche Orte sind touristisch relevant?

Henrik Paape vom Schweriner Wirtschaftsministeriums erkannte an, dass es sich bei derartigen Orten aus touristischer Sicht um Randbereiche handle. Allerdings könne man das touristische Aufkommen nicht je Straßenzug feststellen. «Wir brauchen irgendeine Bezugsgröße», betonte er die juristische Herausforderung.

Vor Gericht wurden unter anderem die Kriterien diskutiert, anhand derer entschieden wird, welche Orte von der Regelung profitieren dürfen. Dabei geht es etwa um die Zahl der Übernachtungs- und/oder Tagesgäste oder auch bestimmte touristisch attraktive Einrichtungen.

Warnung vor Scherbenhaufen

Roman Ringwald, der als Rechtsanwalt das Land MV vertritt, sagte, man brauche praktikable Lösungen. Ihm sei klar, dass nur der Bedarf des für Mecklenburg-Vorpommern so wichtigen Tourismus allein nichts am gesetzlichen Schutz der Sonntagsruhe ändere. 

Er hatte aber appelliert, den gesetzlichen Spielraum im Sinne des Landes zu nutzen. Sollte die vollständige Verordnung für unwirksam erklärt werden, würde dies für erhebliche Verunsicherung sorgen. Auch der Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände (VUMV), Lars Schwarz, hatte zuvor vor einem Scherbenhaufen gewarnt für den Fall, dass Verdi Erfolg hat.

Zeitweise ging es vor Gericht auch um die Möglichkeit, nur Teile der Verordnung für unwirksam zu erklären. Ringwald hatte darauf verwiesen, dass dies im Vergleich zu einer kompletten Verwerfung die Arbeit für die Landesregierung erheblich vereinfachen würde. Das Gericht verwarf die Option aber am Ende. Es handle sich um ein in sich geschlossenes System, begründete Redeker.

© dpa-infocom, dpa:260312-930-808288/2

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