Wer muss was zahlen? OVG verhandelt über Wikingeck-Sanierung

Bund und Kreis streiten vor Gericht über die Kostenübernahme der Sanierung von Flächen am Wikingeck. Frank Molter/dpa
Bund und Kreis streiten vor Gericht über die Kostenübernahme der Sanierung von Flächen am Wikingeck. Frank Molter/dpa

Schleswig (dpa/lno) –

In einer mehrstündigen mündlichen Berufungsverhandlung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) darüber verhandelt, wer die Kosten für die bereits erfolgte Altlastensanierung am Wikingeck an der Schlei in Schleswig trägt. Kläger ist der Kreis Schleswig-Flensburg, Beklagte die Bundesrepublik Deutschland. Über die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und die Eigentumsverhältnisse gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen Kreis und Bund. Ob es am Abend noch zu einer Entscheidung in der Sache kommt, war zunächst unklar. 

Von dem Grundstück eines ehemaligen Gaswerks und einer Teer- und Dachpappenfabrik gelangten jahrzehntelang giftige Stoffe durch den kontaminierten Boden in die Schlei. Es galt als eine der größten bekannten Altlastenareale in Schleswig-Holstein. Der Kreis Schleswig-Flensburg war für die Kosten der Sanierung in Höhe von rund 20 Millionen Euro zunächst in Vorleistung getreten und wollte sich einen Teil des Geldes vom Bund als Eigentümer von betroffenen Flächen zurückholen. Die Sanierung wurde kürzlich im Zeit- und Kostenplan abgeschlossen.

Verwaltungsgericht gab Kreis recht 

Das Verwaltungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass der Bund die Sanierungskosten zu 64,25 Prozent tragen müsse, da die Flächen zu diesem Anteil in seinem Eigentum stünden. Gegen dieses Urteil hatte der Bund Berufung eingelegt, die heute verhandelt wurde. 

Für den 5. OVG-Senat kam es heute auf die Eigentumsfrage nicht an. Zunächst wurde unter anderem erörtert, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Forderung des Kreises gegen die Bundesrepublik gibt, wie ein Gerichtssprecher sagte. Anschließend sei sehr systematisch erörtert worden, ob es eine vertragliche Vereinbarung der Beteiligten gebe, aus der eine solche Kostentragung erfolgen könne oder ob sich aus dem Gesetz eine solche Kostentragungspflicht ergeben könnte.

Ob es einen Fortsetzungstermin geben wird, in dem die Eigentumsfrage zu klären ist oder ob noch ein Urteil auf Grundlage der heutigen Verhandlung fällt, war zunächst nicht absehbar.

© dpa-infocom, dpa:260304-930-769481/1

Copy LinkCopy Link
Zur Startseite