Bei Verstößen gegen Schneeräumpflicht droht 150 Euro Bußgeld

Für die Schneeräumung auf Gehwegen sind nach dem Hamburger Wegegesetz  die Anlieger zuständig. Marcus Brandt/dpa
Für die Schneeräumung auf Gehwegen sind nach dem Hamburger Wegegesetz die Anlieger zuständig. Marcus Brandt/dpa

Hamburg (dpa/lno) –

Bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht bei Schneefall drohen in Hamburg Bußgelder – doch verhängt werden sie nicht sogleich. Stellen Mitarbeiter der Bezirksämter fest, dass ein Gehweg nicht geräumt wurde, informierten sie zunächst die verantwortlichen Anlieger über ihre Pflichten und setzten ihnen eine Frist, erklärte eine Sprecherin der für die Bezirke zuständigen Finanzbehörde. Nach Ablauf der Frist erfolge eine Nachkontrolle.

«Ein Bußgeld wird also nicht sofort, sondern erst bei weiterer Nichtbefolgung oder zusätzlichen Verstößen geprüft», sagte die Sprecherin. Wird ein Bußgeld verhängt, so betrage es in der Regel 150 Euro. Bei einer Gefahr für Verkehrsteilnehmer könnten die Bezirksämter auch eine sofortige Räumung durch den Winterdienst veranlassen und die Kosten dafür von den verantwortlichen Anliegern zurückfordern. 

Keine Statistik zu Räumpflicht-Verstößen

Wie oft Bußgelder in diesem und früheren Wintern verhängt wurden, ist unklar. Eine Statistik darüber werde nicht geführt, hieß es. Die Sprecherin versicherte jedoch, dass säumige Grundstückseigentümer schon mal zur Kasse gebeten werden. Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) hatte am Montag an die Schneeräumpflicht der Bürger erinnert: «Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz – und muss bei schweren Verstößen unter Umständen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.»

700 Winterdienstler und 100 Kontrolleure

Nach Angaben der Behörde sind derzeit rund 100 Mitarbeiter der sieben Bezirksämter unterwegs, um die private Schneeräumung zu kontrollieren. Für den Winterdienst auf öffentlichen Flächen und Straßen stellt die Hamburger Stadtreinigung 728 Kräfte ab. Im Winter 2021/22 waren es nach Senatsangaben noch 850, in der Saison 2018/19 sogar 900 gewesen.

Laut dem Hamburger Wegegesetz müssen Gehwege werktags bis 8.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr von Schnee und Eis befreit sein. Dabei darf der Schnee aber nicht dahin geschoben werden, wo er andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer behindern könnte. Vorgeschrieben ist die Räumung und das Abstreuen glatter Flächen auf einer Breite von mindestens einem Meter. Auch auf verkehrsberuhigten Flächen muss ein Streifen für Fußgänger freigehalten werden. 

Anlieger müssen außerdem darauf achten, dass Gullys und Straßenrinnen von Schnee und Eis befreit sind, damit das Tauwasser ablaufen kann. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen von Salz auf Gehwegen nicht erlaubt.

© dpa-infocom, dpa:260106-930-505689/1

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