Gender-Gegnerin klagt erfolgreich gegen Kündigung

Auch das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung der Gender-Gegnerin für unrechtmäßig. Martin Fischer/dpa-Zentralbild/dpa
Auch das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung der Gender-Gegnerin für unrechtmäßig. Martin Fischer/dpa-Zentralbild/dpa

Hamburg (dpa) –

Die Kündigung einer Mitarbeiterin und Gender-Gegnerin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie war nicht rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Berufungsverhandlung. Allerdings ging es bei der Entscheidung gar nicht um das Gendern an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte.

Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin aus formalen Gründen keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe.

Gericht: Generell können Arbeitgeber zum Gendern anweisen

Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass die Weisung nicht nur das Gendern, sondern auch inhaltliche Anpassung des Hinweises umfasst habe, die über eine rein redaktionelle Bearbeitung hinausgegangen sei.

Insgesamt kam die Kammer Krieg zufolge aber zu der Einschätzung, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz generell durchaus anweisen können, in Dokumenten zu gendern.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich.

Klägerin war schon im erster Instanz erfolgreich 

Die 43 Jahre alte Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen, und war deshalb von ihrem Arbeitgeber zweimal abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen.

Die Klägerin hätte als Strahlenschutzbeauftragte zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache nur angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen dazu ermächtigt worden wäre, sagte der Richter. Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.

Bundesamt will Gendersprache in seinen Dokumenten

Laut dem Vertreter des Bundesamtes war es nicht die erste juristische Auseinandersetzung mit der 43-Jährigen. Sie sei schon einmal im Zusammenhang mit einem Corona-Test abgemahnt worden. «Sie weigert sich einfach – und das zieht sich durch», sagte er.

Das Bundesamt wolle sicherstellen, dass in seinen Dokumenten gegendert wird. Wie die Mitarbeiterin es damit persönlich halte, spiele dabei keine Rolle. «Sie kann sprechen wie sie möchte, sie kann auch E-Mails schreiben wie sie möchte.»

Anwältin: «Man kann sich auch vergendern»

Die Anwältin der Klägerin reagierte empört: Sie wehre sich «vehement gegen das Bild», das von ihrer Mandantin gezeichnet werde, sagte sie. Ansonsten könnte man zu dem Ergebnis kommen: «Das ist eine Querulantin.» Vor dem jetzt verhandelten Fall habe es lediglich eine Abmahnung gegeben.

Die 43-Jährige sehe das Gendern aufgrund ihrer christlichen Überzeugung kritisch, da Sprache dadurch komplizierter und nicht mehr für alle verständlich werde, sagte die Arbeitsrechtlerin und warnte: «Man kann sich auch vergendern».

Zudem habe ihre Mandantin beim Verfassen des Strahlenschutzhinweises das Gendern nicht vollständig abgelehnt. Es sei ihr nur darauf angekommen, dass der Text «erstens inhaltlich nicht verfälscht wird und zweitens verständlich bleibt», sagte die Anwältin. «Und zwar für alle – und das sind nicht nur Akademiker.»

© dpa-infocom, dpa:260205-930-646708/2

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