Oldenburg (dpa) –
Zwei Tierschützer haben heimlich gefilmte Aufnahmen von der Betäubung von Schweinen online verbreitet und müssen für den entstandenen Schaden aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Wie viel Geld die Aktivisten zahlen sollen, muss in einem anderen Verfahren geklärt werden.
Was auf den Videos zu sehen ist
Die Aktivisten waren im Frühjahr 2024 in den Betrieb im niedersächsischen Lohne (Landkreis Vechta) eingedrungen. Sie filmten, wie Schweine in eine Gondel getrieben und damit in einen Schacht gefahren werden, um dort mit hochkonzentriertem Kohlendioxid betäubt zu werden. Die Aufnahmen zeigen, wie die Tiere unruhig werden und schreien.
Die Methode ist üblich und in der Europäischen Union erlaubt. «Die CO2-Betäubung ist vom Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden», verkündete das OLG. «Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen», heißt es weiter. Wenn die Aktivisten tatsächlich Verstöße feststellen, müssten sie die zuständigen Behörden informieren.
Streit beschäftigt die Justiz
Der Schlachthof hatte die Aktivisten verklagt. In einem ersten Verfahren im vergangenen Juli entschied das Landgericht Oldenburg, dass die Tierschützer für den Schaden des Einbruchs aufkommen müssen. Die Frau sollte darüber hinaus Schadenersatz zahlen, weil sie Aufnahmen von der Betäubung von Schweinen veröffentlicht hat. Ihrem Kollegen konnte die Verbreitung damals nicht nachgewiesen werden.
Gegen das Urteil gingen sowohl die Aktivisten als auch der Betreiber des Schlachthofs vor. Das Oberlandesgericht folgte dem ersten Urteil weitestgehend, kam nur in einigen Details zu einem anderen Schluss. So entschied das OLG etwa, dass beide Tierschützer zumindest für die Verbreitung der Aufnahmen auf Instagram verantwortlich seien und dafür Schadenersatz zahlen müssten.
Der Schlachthof konnte jedoch nicht erreichen, dass jede künftige Veröffentlichung in sozialen Medien untersagt wird. Ein solches Verbot wäre aus Sicht des Gerichts zu weit gefasst. Gegen die Entscheidung ist keine Revision zugelassen worden.
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