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Als Folge der am 31. März vom Hamburger Senat beschlossenen Ausgangsbeschränkungen sollen die Nachtfahrten von Bussen und Bahnen ab der Nacht vom kommenden Donnerstag zunächst bis zur Nacht vom 17. auf den 18. April weitgehend ausgesetzt werden. Dies soll sowohl für das Hamburger Gebiet als auch für die Fahrten in das Umland gelten.

Menschen, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen während der Nacht auf ein öffentliches Verkehrsangebot angewiesen sind, könnten mit einem gültigen HVV-Ticket MOIAs im gesamten Stadtgebiet oder Fahrzeuge von ioki Hamburg in deren Hamburger Geschäftsgebiet ohne Zusatzkosten buchen. Taxifahrten können von HVV-Nutzer:innen zu stark vergünstigten Konditionen gebucht werden.

„Wir befinden uns in einer entscheidenden Phase im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Mit der Eindämmungsverordnung vom 31. März hat der Hamburger Senat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Infektionsdynamik abzubremsen und dadurch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Um dies auch in der städtischen Mobilität abzubilden, haben wir uns dafür entschieden, die Nachtfahrten in Hamburg zunächst bis zum 18. April einzustellen,“ erklärte Anjes Tjarks, Senator für Verkehr und Mobilitätswende, in einer Pressemitteilung.

Ab der Nacht von Donnerstag sollen konkret folgende Angebote entfallen: 

  • Das Angebot der Nachtlinienbusse, das heißt alle 600er-Busse, soll an allen Wochentagen entfallen. In der Zeit von etwa 00.30 Uhr bis etwa 04.30 Uhr werden zudem auch keine Busse der Ganztagslinien verkehren.
  • Der Nachtbetrieb der S- und U-Bahnen in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag entfällt zunächst für die beiden kommenden Wochenenden, von 0.30 Uhr bis 4.30 Uhr fahren also keine Bahnen. Eine Ausnahme ist die Verbindung von Stade nach Neugraben, die mit dem regulären Fahrplan weiter befahren wird. Für die Wochentage gilt für U- und S-Bahnen das Regelangebot. Die Regionalzüge verkehren ebenfalls weiter nach bisherigem Fahrplan. Der HVV und die Verkehrsunternehmen werden auf ihren jeweiligen Informationskanälen über die Einschränkungen im Detail informieren.

Nachtangebote für berufliche Gründe

Für Menschen, die aus beruflichen oder anderen Gründen auf ein nächtliches ÖPNV-Angebot angewiesen sind, soll ein spezielles Nachtangebot geschaffen werden: Fahrzeuge der bereits heute in der Grundversorgung tätigen Unternehmen des Taxigewerbes und weitere Fahrzeuge der On-Demand-Anbieter MOIA im gesamten Stadtgebiet und ioki Hamburg könnten in der Zeit von 00:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu Sonderkonditionen gebucht werden. Alle Personen, die ein gültiges HVV Ticket für die Fahrtstrecke haben, fahren ohne zusätzliche Kosten mit MOIA oder ioki Hamburg. Fahrgäste ohne HVV Ticket werden von MOIA und ioki Hamburg nicht befördert. Die Buchung erfolgt über die Apps der jeweiligen Anbieter.

Im Taxi gelten für alle, die ein HVV-Ticket für die Fahrstrecke haben, pauschale Preise von 4 Euro (bis 8 Kilometer) beziehungsweise 8 Euro (über 8 Kilometer). Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket bleibt es beim geltenden Taxentarif. Alle Fahrzeuge werden in der von den Kund:innen gewohnten Weise über Apps oder Telefon bei den Taxenvermittlern gebucht.

Im Einzelnen sind das

  • Hansa-Taxi unter Telefon 211 17 244 und der Hansa-Taxi App -Taxi
  • Hamburg 6×6 und Autoruf unter Telefon 511 99 11.
  • Der Hamburger App-Vermittler Free Now sowie Uber
  • In den Stadtbezirken Taxi Alstertal, Funktaxi Bergedorf, Taxenanruf Blankenese, Funk-Taxi Harburg und Funk-Taxi Wilhelmsburg.

Voraussetzung für die Nutzung der Dienste ist während der Geltungszeiten der Ausgangsbeschränkungen zudem, dass es sich um Fahrten für Zwecke handelt, die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und mit unabweisbaren Zwecken definiert wurden. Dazu gehören:

  1. Die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
  2. Die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne von § 4 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
  3. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  4. Die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  5. Die Begleitung Sterbender
  6. Die Versorgung von Tieren oder
  7. Ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke
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