Fitnessstudios im Unrecht: Mitgliedsbeiträge während Lockdown einzufordern sei rechtswidrig

Geschlossenes Fitnessstudio während des Lockdowns, Foto: Pixabay

Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dafür keine Entgelte zahlen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen. Vor Gericht gezogen war ein Hamburger Verbraucher, der seine am 20. Februar 2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio fristgerecht zum 28. Februar 2021 gekündigt hatte, die Zahlung monatlicher Beiträge wegen des Corona-Lockdowns jedoch ab November 2020 einstellte. Er begründete dies damit, dass das Fitnessstudio aufgrund der Schließung keine Gegenleistung erbringe, er keinen Zugang zu den Geräten und anderen Angeboten des Studios habe. Ungeachtet der eindeutigen Rechtslage forderte ihn das Unternehmen zur Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge auf und erklärte, er würde Gutscheine über die entsprechende Summe erhalten. Als der Betroffene trotz Mahnung nicht zahlte, schaltete der Studiobetreiber ein Inkassobüro ein, um mehrere hundert Euro einzuziehen.

Das Amtsgericht Hamburg urteilte nun zu Gunsten des Verbrauchers und stellte fest, dass seitens des Fitnessstudios keine Forderung bestand, denn die Erbringung der vertraglichen Leistung wurde aufgrund der behördlich angeordneten Schließung unmöglich. Das Fitnessstudiomitglied war daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Da keine Beiträge geleistet wurden, welche erstattet werden könnten, greife die sogenannte „Gutscheinlösung“ in diesem Fall nicht.

„An den Grundsatz ,Keine Leistung, kein Geld‘ müssen sich Firmen auch in Corona-Zeiten halten. Gut, dass das Hamburger Gericht das noch einmal klargestellt hat“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Ein Inkassobüro einzuschalten, wenn die Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio trotz Schließung ausbleiben, ist gesetzwidrig und vor allem dreist!“ Viele Menschen würden sich durch Inkassoschreiben einschüchtern lassen und am Ende doch Geld überweisen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet seien. Die Verbraucherschützerin rät: „Nie vorschnell zahlen, sich schlau machen und unabhängigen Rat einholen.“

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