Die Mehrheit der Hamburger:innen und Hamburger hat einen vollständigen Impfschutz vor Covid-19, zwei Drittel sind mindestens einmal geimpft. Nun hat der Senat am Dienstag die Möglichkeit für 2G-Angebote beschlossen. Einrichtungen erhalten damit die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten und werden damit von bestimmten Vorgaben der Eindämmungsverordnung freigestellt.
Grundlagen des 2G-Optionsmodells
Betriebe oder Veranstalter:innen müssen ihre Teilnahme am 2G-Modell zunächst unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige anzeigen. Ein Betrieb ist erst nach Registrierung erlaubt.
Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber:innen, Veranstalter:innen bzw. Dienstleistungserbringer:innen sicherstellen.
Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.
Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die 2G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreibenden wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiber:innen bzw. CovPass für Nutzer:innen sowie die CoronaWarnApp.
Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter:innen bzw. Betriebe die Anwendung der 2G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.
Kinder und Jugendliche vorerst von 2G-Regel ausgenommen
Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der 2G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12-17 jährige (unter 18) ermöglicht. Anschließend wird die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren fortgelten.
Im 2G-Optionsmodell gelten ab Samstag, 28. August 2021, folgende Regeln:
Veranstaltungen (§ 9)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
- Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
- Gemeindegesang auch ohne Maske
Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)
- Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien
Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (eine Person pro 10 Quadratmeter)
- Aufhebung der Testpflicht
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
- Es darf im Stehen verzehrt werden
- Tische und Stühle können beliebig platziert werden
- Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden
- Die Sperrstunde entfällt
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich
Tanzen (§ 15a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Es darf im Stehen verzehrt werden
- Tische und Stühle können beliebig platziert werden
- Shishas dürfen genutzt werden
- Aufhebung der Testpflicht
- Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
- Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im 2G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen
Beherbergung (§ 16)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
- Aufhebung der Testpflicht
- Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
- Entfallen der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
Kulturelle Einrichtungen (§ 18)
Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im 2G-Modell folgende Regeln:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitzplätze
- Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen
Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
- Stehplätze zulässig
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
- Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen
Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
- Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
- für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im 2G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im 3G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im 2G-Zugangsmodell aufgehoben
Volksfeste (§ 18b)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Aufhebung der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Lerngruppen dürfen durchmischt werden
- freie Pausengestaltung
- Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
- Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dgl., müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden
Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20)
Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Zugangsmodell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 Quadratmeter)
- das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 Quadratmeter)
- freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze
- Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen
Weitere Beschlüsse
Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
Bereits in der vergangenen Woche wurde die zeitliche Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schüler:innen.